AGB

Rechtliche Hinweise

IQS GmbH – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen, Stand 04/2013

 

1 Geltungsbereich

1.1 Für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen (im folgenden „Leistungen“) der IQS GmbH (im folgenden „IQS“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (ALB). Diese ALB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder geltendem Recht abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn IQS trotz Kenntnis dieser entgegen-stehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden Aufträge annehmen oder durchführen sollte.

2 Leistungsgegenstand und -umfang (Angebot, Muster, Unterlagen, Garantien, Vertragsschluss)

2.1 Alle Angebote von IQS sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Verträge kommen erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der Ware oder Erbringung der Leistung durch IQS zustande. IQS ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Kundenangaben auf Richtigkeit zu prüfen, oder ob mit der Ausführung der Bestellung in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.

2.2 Die in Datenblättern, Webseiten und anderem Werbe- und Informationsmaterial von IQS enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtwerte und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn IQS dem ausdrücklich schriftlich zustimmt.

2.3 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

2.4 Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung liefert IQS innerhalb der Toleranz, die nach einschlägigen deutschen oder europäischen Industrienormen, insbesondere DIN, VDE, EN ISO o.ä. zulässig ist.

2.5 Technische und technologische Änderungen an der Produktbeschaffenheit, die aus Fertigungsgründen oder wegen Gesetzesänderungen notwendig sind, sind zulässig, wenn sie für den Kunden zumutbar sind.

2.6 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich IQS Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, IQS erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Auf schriftliches Verlangen von IQS sind die geforderten Unterlagen an IQS zurückzusenden.

3 Lieferung, Lieferzeit, Verpackung und Gefahrenübergang

3.1 Art und Umfang der Leistungen sowie Lieferzeit sind der schriftlichen Auftragsbestätigung von IQS zu entnehmen. IQS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Soll eine Gesamtmenge in mehreren Lieferungen abgerufen werden (Abrufauftrag), wird der Kunde diese gleichmäßig über den Lieferzeitraum verteilen. Der Abruf von mehr als 30% als der anteiligen vereinbarten Abrufmenge zu einem Termin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von IQS.

 

3.2 Die Lieferfrist beginnt erst nach Klärung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragestellungen mit dem Kunden sowie nach Feststellung der Vornahme aller dem Kunden obliegenden und für die Vertragsdurchführung relevanten Handlungen. Sollte der Kunde nachträglich Änderungen am Vertragsgegenstand wünschen, unterbrechen diese Vorgänge die Lieferfrist. Nach Einigung über die gewünschte Änderung beginnt die Lieferfrist von neuem.

3.3 In Fällen die durch IQS nicht zu vertreten sind (höhere Gewalt, Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen etc.) ist IQS für die Dauer der Störung von der Pflicht zur Vertragserfüllung befreit. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei Zulieferern von IQS eintreten.

3.4 Die Leistungen der IQS werden zum Leistungszeitpunkt unverpackt zur Lieferung / Abholung bereitgestellt. Soweit nicht anders vereinbart, werden die Kosten der Verpackung für den Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.5 Verzögert sich die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Leistungsbereitschaft auf ihn über. IQS darf in diesem Fall die Ware dem Kunden als geliefert berechnen und sie auf Kosten und Gefahr des Kunden lagern. Auf Wunsch des Kunden versichert IQS diese Ware nach seinen Vorgaben auf seine Kosten.

4 Preise, Zahlung, Verzug

4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise der IQS „ab Werk“ (Incoterms 2010), also  ausschließlich Verpackung und Versand und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.

4.2 Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Unrechtmäßig einbehaltene Skonti werden zurückgefordert.

4.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug werden Verzugs-zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

4.4 IQS ist von der Erfüllung des Vertrages so lange freigestellt, wie der Kunde seinen vereinbarungsgemäßen Pflichten  (insbesondere Zahlung fälliger Rechnungen aus anderen Verträgen mit IQS), nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4.5 Die Möglichkeit der Aufrechnung von Gegenansprüchen des Kunden gegen IQS wird nur akzeptiert, sofern diese schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.6 Stellt IQS schriftlich gegenüber einem Kunden Zahlungsverzug fest, ist IQS berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen. Gleiches gilt bei Vorliegen von Hinweisen und Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen. In diesem Fall ist IQS berechtigt, die gesamten Forderungen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Fälligkeit, sofort fällig stellen.

4.7 Für Mahnungen, die aus Zahlungsverzug des Kunden resultieren und von IQS erstellt werden, berechnet IQS pro Mahnung 5,- EUR Aufwandsentschädigung.

4.8 Hat IQS gegenüber dem Kunden eine Leistung als abnahmebereit erklärt und erfolgt die Abnahme durch den Kunden nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so ist IQS berechtigt, die gegenständliche Leistung auf Kosten des Kunden einzulagern. Dafür berechnet IQS dem Kunden pro Woche der Abnahmeverzögerung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages (netto).

 

5 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung, Schadenersatz

5.1 Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5.2 Abweichungen der gelieferten Leistung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit sind insoweit erlaubt als sie im technischen und technologischen Sinne als unerheblich angesehen werden können. Sie begründen keinen Mangel des Produktes oder der Leistung. Allgemeine Verwendungsangaben oder -beispiele in IQS Produkt-broschüren, Internetangeboten oder sonstigen Werbemitteln entbinden den Kunden nicht von einer eingehenden Prüfung zur Eignung der Produkte und Leistungen für den von ihm angegebenen Verwendungszweck. Besondere Verwendungswünsche des Kunden sind nur maßgebend, wenn diese IQS schriftlich zur Kenntnis gebracht werden und IQS bei Vertragsabschluss schriftlich eine derartige Verwendung bestätigt.

5.2 Mängelansprüche des Kunden aus Leistungen der IQS sind IQS unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen, anderenfalls sind seine Mängelansprüche ausgeschlossen. Fakten und Beweise, die der Kunde dafür sichert, sind IQS in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Sollte IQS die Untersuchung einer bemängelten Leistung als notwendig erachten, kann IQS die Herausgabe der Leistung gegenüber dem Kunden verlangen. Kommt ein Kunde einer solchen zumutbaren Forderung der IQS nicht nach, sind seine Ansprüche wegen Mängeln an der Leistung ausgeschlossen.

5.3 Im Falle von berechtigten Produktmängeln wird IQS nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder kostenfreier Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache leisten. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde. Kommt IQS seiner Verpflichtung zur Lieferung der mangelfreien Leistung auch nach zweimaliger fehlgeschlagener Nacherfüllung nicht nach, so ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung berechtigt. Gleiches gilt bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Kunden.

5.4 Für Schäden an den Leistungen und Produkten von IQS, die durch unsachgemäße Verwendung oder durch Änderungen  beim Kunden hervorgerufen worden sind und nicht im Verschulden von IQS begründet sind, trifft IQS keine Ersatzverpflichtung.

5.5 Mängelansprüche gegen IQS verjähren 12 Monate nach erfolgter Lieferung der von IQS erstellten Leistung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

5.6 Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet IQS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden haftet IQS auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen auf den vertragstypischen, vorher-sehbaren Schaden begrenzt. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung der IQS auf den Umfang und die Höhe der eigenen Produkthaftpflichtversicherung begrenzt.

5.7 Für deliktische Ansprüche haftet IQS entsprechend der vertraglichen Haftung. Eine weitergehende Schadenersatz-haftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.

5.8 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen IQS bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Eine Haftung von IQS ist ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

5.9 Soweit die Haftung von IQS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der IQS. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Kunde verpflichtet, IQS auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin freizustellen.

 

6 Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

6.1 IQS behält sich das Eigentum an allen Vertrags-gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller IQS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor.

6.2 Wird das Eigentum der IQS mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt IQS Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.

6.3 Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt IQS Eigentum im Verhältnis des Wertes ihrer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.

6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren. Der Kunde hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an IQS abzutreten. Der Kunde ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von IQS steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit IQS nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an IQS abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten IQS-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis der IQS, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.

6.5 Das Recht des Kunden zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt der IQS stehenden Waren sowie zur Einziehung der an IQS abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist IQS berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.

6.6 Der Kunde informiert IQS unverzüglich, wenn Gefahren für das Vorbehaltseigentum der IQS, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit, Liquidation und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf das schriftliche Verlangen der IQS hin, hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von IQS stehenden Waren und über die an IQS abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Kunde unterstützt IQS bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum der IQS zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.

6.7 Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht IQS ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in IQS-Besitz gelangten Sachen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung ­ finden entsprechend Anwendung.

6.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der IQS um mehr als 15 %, so wird IQS auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

7 Werkzeuge

7.1 Sind zur Herstellung der vertraglichen Leistung spezielle Werkzeuge erforderlich, so ist und bleibt IQS – sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde – Eigentümer der durch IQS oder einem von IQS beauftragten Dritten hergestellten Werkzeuge; dies gilt auch dann, wenn der Kunde anteilig Werkzeugkosten bezahlt.

7.2 Die Werkzeuge werden – falls ausdrücklich vereinbart – nur für die Aufträge des Kunden verwendet, solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. IQS ist nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Kunden zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus den Werkzeugen und vorheriger Benachrichtigung des Kunden durch IQS.

7.3 In Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung werden anteilige Werkzeugkosten gesondert aufgeführt.

7.4 Ist vereinbart, dass der Kunde Eigentümer der Werkzeuge werden soll, so geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Kunden wird ersetzt durch die Aufbewahrungspflicht von IQS. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Kunden und von der Lebensdauer der Werkzeuge ist IQS bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl durch den Kunden oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. IQS wird die Werkzeuge als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Kunden auf dessen Kosten versichern.

7.5 Bei kundeneigenen Werkzeugen gemäß 7.4 oder bei vom Kunden leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung der IQS bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Kunde. Die nach diesem Punkt 7.5 begründeten Verpflichtungen von IQS erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Kunden zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.

7.6 Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht IQS ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

 

 

8 Gerichtsstand und geltendes Recht

8.1 Gerichtsstand ist nach Wahl der IQS der Geschäftssitz der IQS oder der Gerichtsstand des Kunden.

8.2 Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.

8.3 Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.

8.4 Die Vertragssprache ist deutsch.

9 Datenverarbeitung

9.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass IQS die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung der berechtigten Interessen der IQS erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.